§ 1 Name

Der Verein führt den Namen » Türkische Gemeinde in Hamburg und Umgebung « mit dem Zusatz »eingetragener Verein (e.V.)« Er hat seinen Sitz in Hamburg.
§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein “Türkische Gemeinde in Hamburg und Umgebung” mit Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendpflege, Erziehung, Bildung sowie der Völkerverständigung.

2.1 Wir werden der Ausländerfeindlichkeit und den rassistischen Angriffen gemeinsam und vereint mit allen demokratischen Mitteln entschlossen entgegen-treten. Wir wollen in Hamburg und überall in der Bundesrepublik Deutschland gleich-berechtigt in Würde, Lebenssicherheit, Frieden, Freundschaft und Solidarität leben. Somit wollen wir zur Förderung der Völkerverständigung beitragen. Deshalb treten wir dafür ein, dass die hierfür notwendigen gesetzlichen und gesellschafts-politischen Voraussetzungen geschaffen werden.

2.2 Migrant/innen und Einwanderer/innen sind in Deutschland seit Langem ein fester Bestandteil dieser Gesellschaft. Dennoch sind sie bei Weitem nicht in dem Maße in behördlichen, politischen oder zivilen gesellschaftlichen Institutionen verankert, wie es inzwischen der gesellschaftlichen Realität in Deutschland entspricht. Dies zu erreichen, wollen wir unseren Beitrag leisten. Eine wichtige Voraussetzung einer derartigen politischen und gesellschaftlichen Partizipation sind Bildungsabschlüsse, die denen der deutschen Bevölkerung entsprechen. Von der Politik erwarten wir entsprechende Rahmenbedingungen zur Umsetzung. Diese Ziele streben wir an durch Förderung des kulturellen Austauschs, der Jugendpflege sowie der Erziehung und Berufsbildung.

2.3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Durchführung von Veranstaltungen, Tagungen, Konferenzen, Foren, Bildung von

Arbeitsgruppen zu Themen, die geeignet sind, die Beziehungen zwischen  Deutschland und der Türkei zu verbessern und Vorurteile abzubauen.

b) Durchführung von Bildungs-, Kultur- und Diskussionsveranstaltungen, von Ausstellungen und musikalischen Aufführungen mit dem Ziel, die unterschiedlichen Kulturen einander näher zu bringen.

c) Durchführung von Beratungen, Kursen und Seminaren zu den o.g. Themen-bereichen, welche geeignet sind, die Menschen mit Migrationsgeschichte mit Sprache, Kultur, Geschichte, Religion und Rechtssystem Deutschlands vertraut zu machen und ihnen dadurch die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in dieser Gesellschaft zu ermöglichen.

d) Durchführung von Projekten, die der Erziehung und beruflichen Qualifizierung Jugendlicher, junger Erwachsener und Frauen dienen, um ihnen einen gleich-berechtigten Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen und den Abbau von Zugangsbarrieren und Diskriminierung zu fördern.

e) Durchführung von Projekten, die der Jugendpflege und Jugendfürsorge dienen. Dies kann sowohl den Austausch von Jugendgruppen aus Deutschland und der Türkei beinhalten als auch Angebote an in Deutschland lebende Jugendliche, die geeignet sind, ihnen eine konfliktfreie Freizeit zu ermöglichen.

f) Unterstützung der Gerichts- und Beschwerdeverfahren zur Durchsetzung der Rechte von Personen, die von Rassismus oder Diskriminierung betroffen sind. Dies beinhaltet auch die Aufklärung und Beratung im Hinblick auf verbraucherschutz-rechtliche Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung und Rassismus.

2.4 Die TGH ist eine pluralistischen, freiheitlichen, demokratischen, laizistischen/säkularen und rechtsstaatlichen Prinzipien verpflichtete Vereinigung.

2.5 Die TGH ist eine überparteiliche Vereinigung. Sie kann zu Ereignissen und Entwicklungen in der Türkei Stellung beziehen, wenn diese die Lage der türkischen Gemeinschaft in Deutschland beeinflussen oder gar beeinträchtigen. Die Arbeit der einzelnen Mitgliedsvereine und Initiativgruppen bleibt hiervon unberührt.

2.6 Rassistisch orientierte Organisationen, Vereinigungen und Einzelpersonen sowie solche, die Gewaltanwendung als politisches Mittel ansehen, dürfen nicht in die TGH aufgenommen werden.

2.7 Die TGH besteht aus Vertretern von Vereinen, Initiativgruppen, Glaubens-gemeinschaften und den Beitrag zahlenden Einzelmitgliedern, die in Hamburg und Umgebung leben und sich den Zielen der Satzung der TGH verpflichtet haben.

2.8 Die TGH strebt eine enge Zusammenarbeit mit anderen Migrantenorgani-sationen und ethnischen Minderheiten auf der Grundlage der oben genannten Ziele und Prinzipien an und kann mit diesen zu diesem Zweck gemeinsame Aktionen durchführen.

2.9 Um die Rechte der ethnischen und kulturellen Minderheiten, der Migranten und Einwanderer durchzusetzen, wird die TGH mit allen in der Bundesrepublik Deutsch- land vertretenen demokratischen Parteien, Gewerkschaften, Organi-sationen, Glaubensgemeinschaften, Initiativen und Personen zusammenarbeiten und mit ihnen gemeinsame Aktivitäten entwickeln.

2.10 Gegen Mitglieder, welche gegen Ziele und Prinzipien der TGH verstoßen, wird der Vorstand ein Ausschlussbegehren bei der Mitgliederversammlung stellen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über diesen Antrag.

2.11 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Die Delegiertenversammlung

3. Der Vorstand

4. Der Kontrollrat

§ 4 Die Zusammensetzung der Generalversammlung

4.1 Zur Mitgliederversammlung ist jedes Jahr unter Angabe der Tagesordnung wenigstens vier Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist stets im zweiten Quartal des Jahres einzuberufen.

4.2 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte aller Delegierten anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird die Mitgliederversammlung am gleichen Tag nach einer Stunde Wartezeit nur mit den anwesenden Delegierten durchgeführt, auch wenn weniger als die Hälfte aller Delegierten anwesend sind. Auf der Einladung ist hierauf gesondert hinzuweisen.

4.3 Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den stimmberechtigten Delegierten der Vereine, Initiativgruppen, Vertretern der Gewerkschaften, Betriebsräten, Vertrauensleuten und den Beitrag zahlenden Einzelmitgliedern zusammen. Nur die Delegierten sind stimmberechtigt, deren Vereine, Initiativen und Institutionen ihre Beiträge satzungsgemäß entrichtet haben. Mitglieder, die für TGH auf jede Art der Entlohnung tätig sind, dürfen nicht als Delegierte auftreten und nicht in die Vereinsorgane gewählt werden. In den Vorstand und Kontrollrat dürfen höchstens 2 Delegierte aus einem Mitgliedsverein gewählt werden, damit die Vielfalt der TGH gewahrt wird.

4.4 Anzahl der Delegierten:

a) Eingetragene Vereine bis zu 100 Mitgliedern haben 4 Delegierte, über 100 Mitglieder 6 Delegierte.

b) Initiativgruppen wie z.B. Chöre, Theater-, Jugend- und Seniorengruppen stellen 3 Delegierte. Initiativgruppen bestehen aus mindestens 10 Personen und müssen sich zur Satzung der TGH bekennen. Die Betriebsräte, Gewerkschafter und Vertrauensleute stellen zusammen 6 Delegierte.

c) Die Einzelmitglieder, die mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung

Mitglied geworden sind und ihren Beitrag bezahlt haben, treffen sich auf schriftliche

Einladung des Vorstands spätestens 14 Tage vor Beginn der Mitgliederver-sammlung. Sie wählen aus ihrer Mitte 5 Delegierte. Hierfür gilt eine Einladungsfrist von 14 Tagen. Diese Delegierten vertreten die Einzelmitglieder bis zur folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung, müssen also im Falle einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht erneut gewählt werden.

4.5 Beiträge:

Die Mitgliedsbeiträge werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Mindestbeitrag pro Jahr beträgt für

bis zu 4 Delegierte € 60,–;
bis zu 6 Delegierte € 90,–;
Initiativgruppen zahlen € 30,–;
Einzelmitglieder zahlen € 20,–.

§ 5 Aufgaben und Befugnisse der Generalversammlung

5.1 Die Mitgliederversammlung berät und diskutiert den Arbeitsbericht des Vorstands sowie den Kassenbericht und entlastet die beiden Gremien.

5.2 Sie wählt Vorstand und Kontrollrat mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Delegierten.

5.3 Sie berät über die Arbeitsweise gemäß den Zielen des Vereins und fasst Beschlüsse über Arbeitsprogramm und Tätigkeiten des Vorstands.

5.4 Die Sitzungen der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich öffentlich durchgeführt. Auf Antrag und mit Zustimmung der Mitgliederversammlung kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann auf einzelne Tagesordnungspunkte begrenzt werden. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit Gästen ohne Stimmberechtigung das Wort erteilen. Bei den Abstimmungen sind nur die Delegierten stimmberechtigt.

5.5 Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, Tod oder Ausschluss.

5.6 Die Mitgliederversammlung entscheidet über Fälle, die in § 2.10 genannt sind, mit einfacher Mehrheit.

5.7 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Delegierten dies schriftlich verlangt. Der Vorstand muss dann innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

5.8 Der Vorstand befindet mit zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder über die vorläufige Aufnahme neuer Mitgliedsvereine und Initiativgruppen und legt diesen Beschluss der Nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vor, die darüber mit einfacher Mehrheit entscheidet. Neu aufgenommene Mitgliedsvereine und Initiativen können erst bei der nächsten einberufenen Mitgliederversammlung ihr Wahlrecht ausüben. Über die Aufnahme neuer Einzelmitglieder entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 6 Die Delegiertenversammlung

6.1 Die Delegiertenversammlung besteht aus dem Vorstand und dem Kontrollrat der TGH sowie aus jeweils zwei Vertretern der Vorstände der Mitgliedsvereine und Initiativ-gruppen sowie den in § 4.4 a) bis c) beschriebenen Delegierten. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

6.2 Die Delegiertenversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, um über Ziele und Prinzipien des Vereins oder andere wichtige Themen zu beraten, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder oder ein Drittel der Delegierten dies schriftlich verlangt.

6.3 Die Delegiertenversammlung wählt die Delegierten für die Türkische Gemeinde in

Deutschland.

6.4 Die Delegiertenversammlung wird durch den Vorstand mit derselben Prozedur wie bei der Mitgliederversammlung eingeladen.

6.5 Bei der Delegiertenversammlung bedarf es keiner Mindestteilnehmerzahl. Diese Versammlung findet öffentlich statt.

§ 7 Aufgaben und Befugnisse der Delegiertenversammlung

7.1 Der Vorstand informiert die Delegierten über seine Tätigkeiten sowie über aktuelle Entwicklungen und Projekte.

7.2 Die Delegiertenversammlung macht dem Vorstand richtungsweisende Vorschläge und kann Voten abgeben. Zweck der Delegiertenversammlung ist es, einen regel-mäßigen und geordneten Informationsfluss zwischen den Mitgliedsvereinen, den Initiativgruppen, den Delegierten und dem Vorstand zu gewährleisten.

§ 8 Der Vorstand

8.1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

– dem Vorsitzenden

– 2 stellvertretenden Vorsitzenden

– dem Kassenwart

– 5 Beisitzern

– 3 Ersatzmitgliedern

8.2 Der/die Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden sowie der Kassenwart werden von der Mitgliederversammlung in vier getrennten Wahlgängen für zwei Jahre gewählt. Die Wahlen sind in geheimen Abstimmungen, offenen Stimmen-auszählungen und einfachen Mehrheiten durchzuführen. Die fünf Beisitzer sowie die drei Ersatzmitglieder werden in einem weiteren Wahlgang nach der Reihenfolge der einzelnen Stimmenmehrheiten gewählt. Bei Stimmengleichheit zweier Kandidaten entscheidet zwischen ihnen eine Stichwahl. Für alle Gremien in der TGH besteht eine Genderquote von 30%. Scheidet ein Beisitzer aus dem Vorstand aus, rückt das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl in den Vorstand nach. Im Fall des Ausscheidens des ersten Vorsitzenden bzw. eines der beiden stell-vertretenden Vorsitzenden, oder des Kassenwarts wird die jeweilige Position durch Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gemäß § 5.7 für die verbleibende Amtszeit neu besetzt.

8.3 Gemäß § 26 BGB wird die TGH nach außen durch die/den Vorsitzende/n und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden jeweils alleine vertreten. Diese vertreten den Verein gemäß den Bestimmungen der Satzung der TGH und den Vorstands-beschlüssen.

8.4 Der Vorstand wählt aus seiner Reihe 2 Personen, die die  Unterschrifts-berechtigung bei Geld- und Bankangelegenheiten erhalten. Diese werden in der Geschäftsordnung fest gehalten.

8.5 Der Vorstand arbeitet gemäß den Zielen der TGH und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, außer die Satzung sieht etwas anderes vor. Bei  Stimmen-gleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

8.6 Der Vorstand entscheidet mit zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder über die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 9 Der Kontrollrat

9.1 Der Kontrollrat setzt sich zusammen aus:

– 3 Mitgliedern

– 2 Ersatzmitgliedern,

die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt werden. Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Kontrollrat aus, rückt das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl nach.

9.2 Der Kontrollrat ist berechtigt, die Geschäftsbücher und Unterlagen zu prüfen, sofern er dies zwei Wochen zuvor schriftlich beim Vorstand beantragt.

9.3 Er prüft den Kassenbericht des Vorstands und gibt darüber der Mitgliederver-sammlung einen schriftlichen Bericht.

§ 10 Änderung der Satzung aufgrund behördlicher Weisung

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Mitglieder sind von diesen Satzungsänderungen spätestens auf der nächsten Mitgliederver-sammlung in Kenntnis zu setzen

§ 11 Protokollführung

Der Ablauf der Mitgliederversammlung ist in einem Protokoll festzuhalten, das insbesondere die Tagesordnung, Anträge, Beschlüsse und bei Wahlen alle Abstimmungsergebnisse enthält. Das Protokoll ist von zwei Mitgliedern der Versamm-lungsleitung zu unterzeichnen und dem Vorstand vorzulegen.

§ 13 Verpflichtung

Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, die oben aufgeführten Ziele und Prinzipien bei ihrer Arbeit innerhalb der Türkische Gemeinde in Hamburg und Umgebung einzuhalten.

§ 14 Datenschutzerklärung

14.1 Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seinen Vor- und Zunamen, seine Adresse, sein Geburtsdatum und seine Bankverbindung auf. Diese Infor-mationen werden in dem EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes gemäß § 2 der Satzung nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefonnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung und Löschung personenbezogener Daten von Vereinsmitgliedern darf nur von Mitglie- dern gemäß § 14.3 vorgenommen werden.

14.2 Als Mitglied in der Türkischen Gemeinde in Deutschland (TGD) meldet die TGH die Delegierten im Sinne des § 6.3 der Satzung an die TGD. Übermittelt wird dabei der Name; bei Bedarf die vollständige Adresse mit Telefonnummer und E-Mailadresse sowie die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.

14.3 Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Dies betrifft den/die Vorsitzende/n und den/die Geschäftsführer/in. Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden entsprechend dem Anhang zur Satzung über eine Verpflichtung auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG.

14.4 Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffend, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmun- gen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

Hamburg, d. 06.11.2012